Neue Versicherungspflichten für Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietäten


Ab dem 01. August 2022 wird die Versicherungspflicht von Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Steuerberater-Sozietäten in der BRAO neu geregelt.

Durch die Neuregelung der BRAO muss ab dem 1. August 2022 jede Berufsausübungsgesellschaft, egal welcher Rechtsform, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung vorweisen.

Beispielsweise ist es dann nicht mehr ausreichend, dass sich in einer GbR nur die Sozien einzeln versichern. Die Sozien selbst sind nicht mehr Versicherungsnehmer, sondern die Sozietät selbst.

Jeder Berufsträger benötigt aber zusätzlich zu dieser Gesellschaftspolice weiterhin seine gem. § 51 BRAO erforderliche Zulassungspolice mit der Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR.

Eine Prüfung der künftig für die Gesellschaft erforderlichen Versicherung sollte daher einhergehen mit einer Prüfung der bisherigen persönlichen Deckung. Als kostengünstige Alternative ist eine Integration in die Police der Sozietät möglich.

Die künftig gem. § 59n Abs. 1 BRAO n.F geltenden Vorschriften zu den Versicherungssummen haben wir Ihnen in einer Übersicht zusammengefasst.

Zu beachten ist, dass es bei der korrekten Wahl und Maximierung der Mindestversicherungssummen nicht auf die Zahl der Partner, Gesellschafter oder Sozien ankommt, sondern auf die Zahl der Berufsträger. Angestellte Rechtsanwälte und freie Mitarbeiter sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen.

Auch kommt es nicht auf den Umfang der Arbeitszeit an, sodass Teilzeitkräfte voll zählen. Allerdings ist eine anwaltliche Zulassung vorausgesetzt, sodass wissenschaftliche Mitarbeiter und Referendare nicht mitzählen.

Anhand des beigefügten Fragebogen erfassen wir den aktuellen Stand Ihrer Kanzlei, prüfen möglichen Handlungsbedarf und unterbreiten Ihnen im Anschluss passende Angebote.

Sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit gerne an.